LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenFörderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018Art. 14

Art. 14 Artikel 14

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Art. 14 Artikel 14 — Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018 | GesetzeFinden.at