LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenFörderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018Art. 13

Art. 13Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) (ausgenommen Burgenland)

In Kraft seit 07. Dezember 2022
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Art. 13 Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) (ausgenommen Burgenland) — Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018 | GesetzeFinden.at