LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenFörderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018Art. 10

Art. 10 Artikel 10

In Kraft seit 07. Dezember 2022
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Art. 10 Artikel 10 — Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018 | GesetzeFinden.at