LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenVerwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme für die Periode 2014 - 2020Art. 16

Art. 16Meldepflichten

In Kraft seit 13. Juni 2017
Up-to-date

(1) Die gemäß den Verordnungen, dem jeweiligen operationellen Programm bzw. Kooperationsprogramm oder gesonderten Vereinbarungen im Monitoring zu erfassenden Daten sind von der Verwaltungsbehörde oder den zuständigen zwischengeschalteten Stellen unverzüglich nach den zwischen den Programmpartnern vereinbarten Verfahren an das Monitoringsystem gemäß Art. 4 Abs. 7 lit. b zu melden.

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