(1) Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 7 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land durch die Betreuung im Sinne des Artikel 6 und die Durchführung der Elterngespräche gemäß Artikel 5 entsteht.
(2) Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gelten Förderungen an Erhalter einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die Refundierung von Beiträgen an Eltern und andere mit der Obsorge betraute Personen, anteilige Personal- und Betriebskosten, Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Betreuung im Sinne des Artikel 6 anfallen, sowie Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Elterngespräche im Sinne des Art. 5 anfallen.
(3) Der Bundeszuschuss für die kostenlose Betreuung im Sinne des Artikel 6 wird in der Höhe von maximal € 1.000,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2015/16, maximal € 1.020,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und maximal € 1.040,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.
(4) Der Bundeszuschuss für die Betreuung zu ermäßigten oder sozial gestaffelten Tarifen im Sinne des Artikel 6 wird in der Höhe von maximal € 510,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und maximal € 520,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.
(5) Der Bundeszuschuss für das verpflichtende Elterngespräch im Sinne des Artikel 5 wird in der Höhe von maximal € 375,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und € 380,-- für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise