(1) Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht für Zwecke des Artikels 9 benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze einzusetzen:
(2) Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind insbesondere:
a) | Reduzierung der Gruppengröße, |
b) | Verbesserung des Betreuungsschlüssels, |
c) | Qualifizierung des Personals, |
d) | Stützmaßnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen. |
e) | Maßnahmen zur Förderung der Sprachenvielfalt |
(3) Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, idgF BGBl. I Nr. 85/2014, einzuhalten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise