(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des 30. November 2015 erfüllt, so tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und deren Mitteilungen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zum Ablauf des 30. November 2015 beim Bundeskanzleramt vorliegen.
(2) Tritt die Vereinbarung nicht nach Abs. 1 mit 1. September 2015 in Kraft, so tritt an dessen Stelle jener Monatserste, bis zu dem die Inkrafttretensvoraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind. Die Bundeszuschüsse gemäß Artikel 7 gebühren in dem der reduzierten Laufzeit entsprechenden Ausmaß.
(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern mit dem Monatsersten wirksam, bis zu dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 von dem jeweiligen Land erfüllt werden. Die Bundeszuschüsse gemäß Artikel 7 gebühren in dem der reduzierten Laufzeit entsprechenden Ausmaß.
(4) Artikel 8 tritt mit 31. August 2016 außer Kraft.
(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2016 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
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