(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkungen der Förderung werden im Einvernehmen mit den Ländern einer quantitativen Evaluierung unterzogen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(2) Die Länder sind verpflichtet die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel durch die Erhalter der institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu überprüfen.
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