(1) Der Bundeszuschuss gemäß Art. 7 wird im Dezember des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 25 Millionen Euro und im April des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 45 Millionen Euro auf die von den Ländern bekannt gegebenen Konten bevorschusst.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Familien und Jugend. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Artikel 10) aufgerechnet werden.
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