(1) Die zur Umsetzung der Artikel 4, 5 und 6 gegebenenfalls notwendigen landesrechtlichen Regelungen sind bis längstens 1. September 2016 in Kraft zu setzen.
(2) Die Länder werden die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in den Gruppen der institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für die Gruppen in den institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht reduzieren. In begründeten Ausnahmefällen kann vorübergehend die Gruppengröße um ein bis zwei Kinder überschritten werden.
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