(1) Programmbereich „Basisbildung“: Der Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen gemäß Art. 3 Abs. 1 wird jährlich im Vorhinein zu Jahresbeginn auf die von den Ländern angegebenen Konten ausbezahlt. Die Länder verpflichten sich, diesen Betrag umgehend an die Bildungsträger auszuzahlen. Der Nachweis der widmungsgemäßen Auszahlung der Mittel des Bundes und der Länder erfolgt mit Abrechnungsstichtag 30. November jeden Jahres.
(2) Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“: Der Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen gemäß Art. 3 Abs. 2 wird jährlich gegen Nachweis der widmungsgemäßen Auszahlungen der Länderanteile durch die Länder auf die von den Ländern angegebenen Konten ausbezahlt. Im Jahr 2015 ist der Abrechnungsstichtag der 30. November 2015; die Zahlung des Bundes erfolgt im Jänner 2016. In den Jahren 2016 und 2017 ist der Abrechnungsstichtag der 31. Oktober. Die Zahlung des Bundes erfolgt im Dezember desselben Jahres. Der letzte Abrechnungsstichtag ist der 31. März 2018.
(3) Als Nachweis der Angebotsförderung hat das Land die Höhe der Förderung je Programmbereich darzustellen, wobei die Förderbeträge getrennt nach den jeweiligen Bildungsträgern auszuweisen sind.
(4) Die Auszahlung an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium für Bildung und Frauen. Dieses behält sich die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger sowie der ordnungsgemäßen Abrechnung vor. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Art. 11 Abs. 6 aufgerechnet werden.
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