(1) Zur Prüfung der qualitativen Mindestvoraussetzungen der eingereichten Bildungsmaßnahmen wird eine Akkreditierungsgruppe eingerichtet, die ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fasst. Umlaufbeschlüsse sind zulässig.
(2) Die Akkreditierungsgruppe besteht aus sechs unabhängigen Expertinnen und Experten (Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler sowie Praktikerinnen oder Praktiker mit Qualifikationen in zumindest einem der beiden Programmbereiche), die durch die Steuerungsgruppe jeweils auf drei Jahre bestellt werden. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bundes- oder Landesbehörden dürfen nicht als Mitglieder in die Akkreditierungsgruppe bestellt werden. Drei Expertinnen oder Experten werden von den Ländervertreterinnen und Ländervertretern in der Steuerungsgruppe und drei Expertinnen oder Experten von den Vertreterinnen und Vertretern des Bundes nominiert.
(3) Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind:
1. Prüfung der Angebote von Bildungsträgern anhand der vorgelegten Akkreditierungsansuchen und Beschlussfassung über die Akkreditierung einer Bildungsmaßnahme auf Basis der Bestimmungen des Art. 4 sowie der gemäß Art. 2 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 3 Z 2 festgelegten Detailregelungen;
2. gegebenenfalls Formulierung von Verbesserungsaufträgen an die Bildungsträger;
3. Mitwirkung am Berichtswesen und Abstimmung mit der Geschäftsstelle;
4. Teilnahme an den Sitzungen der Steuerungsgruppe, sofern zu diesen eingeladen wird.
(4) Die Akkreditierungsgruppe hat Akkreditierungsansuchen sowie mit diesen in Zusammenhang stehende ergänzende oder nachgereichte Unterlagen ohne unnötigen Aufschub zu bearbeiten.
(5) Die Akkreditierungsgruppe tagt nach Bedarf, mindestens jedoch quartalsweise. An den Sitzungen hat ein Mitglied der Geschäftsstelle ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(6) Die Kosten für die Mitglieder der Akkreditierungsgruppe trägt der Bund unter Inanspruchnahme von etwaigen Mitteln des Europäischen Sozialfonds.
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