(1) Dieses Förderprogramm gliedert sich entsprechend den unterschiedlichen Qualifikationsstufen „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ in zwei Programmbereiche, für die jeweils spezifische Kriterien hinsichtlich der Qualität und Kostenkalkulation gelten. Die beiden Programmbereiche sollen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kostenfrei umgesetzt werden.
(2) Das Förderprogramm intendiert die optimale Allokation von Ressourcen des Bundes und der Länder, um optimale Rahmenbedingungen für die Lernenden zu schaffen und insbesondere junge Erwachsene mit entsprechendem Qualifikationsbedarf zu erreichen. Qualitätssicherung, Monitoring und Evaluierung sowie die Definition der Zugangskriterien erfolgen nach den bundesweit einheitlichen und einvernehmlich festgelegten Standards (Abs. 5). Die konkrete Förderentscheidung erfolgt - vorbehaltlich des Art. 13 Z 1 - durch das jeweilige Land.
(3) Fördernehmer ist der jeweilige Bildungsträger, der die Bildungsmaßnahme durchführt (Maßnahmenförderung).
(4) Um den Aufbau nachhaltiger Strukturen zu fördern und eine konsequente Zielgruppenerschließung zu gewährleisten, sollen die Vereinbarungen zwischen den Fördergebern und den Bildungsträgern mehrjährig abgeschlossen werden, soweit dies zur Zielerreichung erforderlich ist.
(5) Die zur operativen Umsetzung und qualitativen Absicherung der Programmbereiche erforderlichen Detailregelungen sind von der Steuerungsgruppe festzulegen und in einem Programmplanungsdokument öffentlich zugänglich zu machen (Art. 5 Abs. 3 Z 2). Das Programmplanungsdokument hat die Funktion eines gemeinsamen Referenzdokuments für die Bildungsträger und die abwickelnden Stellen (Bund und Länder).
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