(1) Die Durchführung des Programms wird einem begleitenden Monitoring unterzogen. Die Länder verpflichten sich, der Geschäftsstelle halbjährlich in tabellarischer Form folgende Daten zu übermitteln:
1. Anzahl der eingelangten Förderanträge und der abgerechneten Förderverträge;
2. Namen der beantragenden und der abrechnenden Bildungsträger;
3. Bezeichnung des betreffenden Programmbereichs;
4. Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer je Programmbereich und Bildungsträger sowie
5. genehmigter bzw. abgerechneter Förderbetrag je Programmbereich und Bildungsträger.
(2) Die Förderentscheidungen der abwickelnden Stellen in den Ländern sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen, bei negativen Förderentscheidungen unter Anführung der Begründung. Entsprechende Auswertungen werden von der Geschäftsstelle im Rahmen der Erstellung des Jahresberichts vorgenommen.
(3) Der Bund verpflichtet sich, auf der Grundlage der von den Bildungsträgern gemäß Art. 12 Abs. 3 Z 2 und der von den Ländern gemäß Abs. 1 jeweils an die Geschäftsstelle übermittelten statistischen Daten halbjährlich eine Gesamtstatistik für das Programm zu erstellen. Die verfügbaren Daten können auch zwischenzeitig von den Ländern eingesehen werden.
(4) Es wird eine Programmevaluation durchgeführt. Die Kriterien dafür sind in der Steuerungsgruppe festzulegen.
(5) Die Kosten für die Monitoringdatenbank und die Evaluierung werden gemäß dem Schlüssel 50:50 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, wobei die einzelnen Länder jeweils den Anteil an den Gesamtkosten tragen, der dem Prozentanteil der auf sie entfallenden Fördermittel aus dem Gesamtprogramm entspricht.
(6) Die Länder verpflichten sich, die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger zu überprüfen und dem Bund festgestellte Verstöße zu melden. Rückforderungen, die Bildungsträgern gegenüber geltend gemacht werden, sind entsprechend den tatsächlich erfolgten Zahlungen auf Basis des Finanzierungsschlüssels 50:50 mit dem Bund gegen zu verrechnen.
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