(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 30. November 2014 erfüllt, tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 2014, Art. 4 Z 3 und Z 4 rückwirkend mit 1. September 2013 zwischen dem Bund und jenem Land bzw. jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 30. November 2014 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 30. November 2014 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, so tritt diese Vereinbarung mit dem nächstfolgenden 1. Jänner jenes Kalenderjahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, Art. 4 Z 3 und Z 4 treten mit 1. September des vorangegangenen Kalenderjahres in Kraft.
(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen dem Bund und zumindest einem Land gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. Jänner jenes Kalenderjahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind. Art. 4 Z 3 und Z 4 treten mit 1. September des vorangegangenen Kalenderjahres in Kraft.
(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend von Art. 7 der 1. Jänner des Kalenderjahres des jeweiligen Inkrafttretens.
(5) Nach dem 31. Dezember 2016 können die Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
(6) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(7) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots am 23. Oktober 2014 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Abschnitt II Abs. 1 für den Bund und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien hinsichtlich Art. 4 Z 3 und Z 4 rückwirkend mit 1. September 2013, im Übrigen rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft
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