Art. 6 Beitritt — Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Rückverweise
Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 5 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tag des Einlangens seiner Mitteilung wirksam.
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