(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des Monats August 2013 erfüllt, so tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2013 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und deren Mitteilungen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zum Ablauf des Monats August 2013 beim Bundeskanzleramt vorliegen.
(2) Tritt die Vereinbarung nicht nach Abs. 1 mit 1. September 2013 in Kraft, so tritt an dessen Stelle jener Monatserste, bis zu dem die Inkrafttretensvoraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam, bis zu dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 von dem jeweiligen Land erfüllt werden.
(4) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(5) Nach dem 31. Dezember 2014 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
(6) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen am 26. September 2013 gemäß Art. 81 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Abschnitt II Abs. 1 für den Bund sowie die Länder Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am 1. September 2013 in Kraft. Sie wird gemäß ihrem Abschnitt II Abs. 3 gegenüber dem Land Burgenland und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2013 wirksam.
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