Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie beim Ablauf des Monats August 2013 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Sie wird diesen gegenüber jeweils mit 1. September jenes Jahres wirksam, in dem bis zum Ablauf des Monats August die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 erfüllt sind und die Mitteilung des betreffenden Landes darüber beim Bundeskanzleramt vorliegt.
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