(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des Monats August 2013 erfüllt, so tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2013 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und deren Mitteilungen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zum Ablauf des Monats August 2013 beim Bundeskanzleramt vorliegen.
(2) Tritt die Vereinbarung nicht nach Abs. 1 mit 1. September 2013 in Kraft, so tritt an dessen Stelle jener 1. September, bis zu dem die Inkrafttretensvoraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 oder nach Art. 8 mitteilen.
(4) Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht, rechtzeitig vor dem Auslaufen der Vereinbarung Verhandlungen über die Weiterführung der schulischen Tagesbetreuung aufzunehmen.
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