(1) Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Die Länder erstatten bis 31. Oktober für das begonnene Schuljahr die Meldung zum Bedarf gemäß Art. 4 Abs. 3 Z 3 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011. Zum Ende des Kalenderjahres hat der Bund von den Ländern den Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Mittel im vergangenen Schuljahr in Form einer Abrechnung zu erhalten. Als Nachweis der Angebotsförderung haben die Länder die eingesetzten Mittel (getrennt nach Personalaufwand und Sachaufwand bzw. Investitionsausgaben), die Form der Tagesbetreuung, die Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen und den Personaleinsatz je einzelner Schule darzustellen. Weiters hat daraus hervorzugehen, an welchen Schulen es zu einem erstmaligen Angebot einer Tagesbetreuung gekommen ist. Über die Form der Tagesbetreuung, die Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen und den Personaleinsatz je einzelner Schule sowie weiters darüber, an welchen Schulen es zu einem erstmaligen Angebot einer Tagesbetreuung gekommen ist, ist Bericht zu legen.
(2) Im Zuge der jährlichen Bedarfsmeldung (Abs. 1) ist ein vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur im Wege der Schulaufsicht zur Verfügung zu stellendes standardisiertes Rückmeldeformular zu übermitteln. Zusätzlich zur jährlichen Bedarfsmeldung sind auch bei Nichtzustandekommen einer (auch schul- oder schulartübergreifenden) Tagesbetreuung die Zahl der Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern zur Tagesbetreuung im Wege der Schulaufsicht an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu melden. Die Bedarfsmeldung bildet die Grundlage für die abzurufenden Gelder.
(3) Die Länder verpflichten sich, den Nachweis der Auszahlung der Gelder an den Schulerhalter sowie die widmungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Schulerhalter im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung nach Maßgabe der Qualitätskriterien gemäß Art. 4 Abs. 3 Z 1 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, zu überprüfen und dem Bund etwaige festgestellte Verstöße zu melden. Solche Verstöße begründen die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mittel.
(4) Der Bund behält sich das Recht vor, Einzelfallüberprüfungen an Schulen vorzunehmen und die eingesetzten Mittel bei etwaigen Verstößen zurückzufordern.
(5) Im Jahr 2016 ist eine Zwischenevaluierung und im Jahr 2019 eine Endevaluierung durch den Bund durchzuführen, die aufbauend auf den Berichten der Länder gemäß Art. 3 Abs. 3 Z 6 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, eine zusammenfassende Darstellung der Maßnahme zu umfassen hat.
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