(1) Zusätzlich zu den in Art. 4 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, für das Jahr 2014 vom Bund zur Verfügung zu stellenden Budgetmitteln wird der Bund für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr stattfindet, im Jahr 2014 einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 im Höchstausmaß von 28.292.508,74 Euro zur Verfügung stellen. Ein Anteil dieses Betrages kann nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels gemäß Abs. 2 auch für infrastrukturelle Maßnahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der genannten Vereinbarung verwendet werden, dies an Standorten, deren Bestand vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung als gesichert angesehen werden kann.
(2) Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
2014 | ||
Gesamtsumme in Euro (höchstens) | Davon auch für Infrastruktur in Euro (höchstens) | |
Burgenland | 769.526,66 € | 769.526,66 € |
Kärnten | - | - |
Niederösterreich | 5.354.049,06 € | 5.354.049,06 € |
Oberösterreich | 3.452.882,82 € | 3.452.882,82 € |
Salzburg | 2.617.339,49 € | 2.617.339,49 € |
Steiermark | 2.955.475,17 € | 2.955.475,17 € |
Tirol | 2.032.969,64 € | 2.032.969,64 € |
Vorarlberg | 900.980,61 € | 900.980,61 € |
Wien | 10.209.285,29 € | 10.209.285,29 € |
Österreich | 28.292.508,74 € | 28.292.508,74 € |
(3) Die für das Jahr 2014 nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels auch für infrastrukturelle Maßnahmen vorgesehenen Anschubfinanzierungsmittel können auch zur Finanzierung von infrastrukturellen Maßnahmen des Jahres 2013 verwendet werden.
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