Die Länder verpflichten sich, im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzepts gemäß Art. 4 Abs. 3 Z 1 lit. b der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, die Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler neben den in Art. 4 Abs. 3 Z 1 lit. b der angeführten Vereinbarung genannten Angeboten auch durch Sprach- und Leseförderung sowie Begabungsförderung zu fördern und im Rahmen des Freizeitbereiches der schulischen Tagesbetreuung ausreichende Bewegungsmöglichkeiten zu gewährleisten.
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