LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenZusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung3. Abschnitt Technische Bewertungsstelle, ProduktinformationsstelleArt. 9

Art. 9Artikel 9

In Kraft seit 10. Mai 2013
Up-to-date