Art. 8 Artikel 8 — Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Gliederung
2. Abschnitt Österreichisches Institut für Bautechnik
Art. 8 Artikel 8
Rückverweise
Die Vorgangsweise bei der Auflösung des Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinnützigkeit in den Vereinsstatuten zu regeln.
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