LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenZusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren VerwendungArt. 4

Art. 4Aufgaben

In Kraft seit 10. Mai 2013
Up-to-date

Das Österreichische Institut für Bautechnik hat insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen:

1. die Ausstellung von Europäischen Technischen Bewertungen;

2. die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen;

3. die Erstattung von technischen Gutachten;

4. die Koordinierung der Interessen der Vertragsparteien im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler - insbesondere europäischer - technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch

a) die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene;

b) die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung;

c) die Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Technischen Bewertungsstellen;

5. die Führung eines Verzeichnisses aller gültigen Europäischen Technischen Bewertungen und gegebenenfalls von Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit;

6. die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die Auswertung von Bauforschungsberichten;

7. die Koordinierung der Ausarbeitung und die Herausgabe von technischen Richtlinien und Regeln, insbesondere zur Harmonisierung im Bauwesen;

8. die Durchführung der Marktüberwachung von Bauprodukten;

9. die Erfüllung der Aufgabe als Produktinformationsstelle für das Bauwesen.

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