Art. 23 Artikel 23 — Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Gliederung
7. Abschnitt Bautechnische Zulassung
Art. 23 Artikel 23
Die Vertragsparteien verpflichten sich Bautechnische Zulassungen gegenseitig anzuerkennen.
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