LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenZusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren VerwendungArt. 2

Art. 2Begriffsbestimmung

In Kraft seit 10. Mai 2013
Up-to-date

Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach Art. 13 oder in der Baustoffliste ÖE nach Art. 19 angeführt sind.

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