LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenZusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung5. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegenArt. 18

Art. 18Artikel 18

In Kraft seit 10. Mai 2013
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