LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenZusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegenArt. 15

Art. 15Artikel 15

In Kraft seit 10. Mai 2013
Up-to-date