LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenZusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegenArt. 13

Art. 13Artikel 13

In Kraft seit 10. Mai 2013
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