LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenZusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren VerwendungArt. 12

Art. 12Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für dieharmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

In Kraft seit 10. Mai 2013
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