Art. 10 Artikel 10 — Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Gliederung
3. Abschnitt Technische Bewertungsstelle, Produktinformationsstelle
Art. 10 Artikel 10
Rückverweise
Produktinformationsstelle der Vertragsparteien für das Bauwesen ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
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