Art. 20 Artikel 20 — Transparenzdatenbank
Gliederung
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
Art. 20 Artikel 20
Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das die übrigen Parteien davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
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