Art. 11 Artikel 11 — Transparenzdatenbank
Gliederung
Abschnitt 2 Rechte und Pflichten der Parteien
Art. 11 Artikel 11
Rückverweise
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle einzurichten. Die Datenklärungsstelle hat Anfragen und Anbringen zur Anwendung dieser Vereinbarung zu erledigen. Das gilt nicht für bedeutsame Fragestellungen, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben; mit diesen soll die Datenklärungsstelle den Transparenzdatenbankbeirat befassen.
(2) Die Datenklärungsstelle hat nach Maßgabe des Art. 12 im Auftrag der Parteien an der Leistungskategorisierung mitzuwirken.
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