Art. 10 Artikel 10 — Transparenzdatenbank
Gliederung
Abschnitt 2 Rechte und Pflichten der Parteien
Art. 10 Artikel 10
Der Bund hat die Verantwortung für die Einrichtung und den Betrieb der Leistungsangebotsdatenbank. Die BRZ GmbH fungiert als Betreiberin der Leistungsangebotsdatenbank. Sie hat die Leistungsangebotsdatenbank einzurichten und zu betreiben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden