LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenInverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und BlockheizkraftwerkenArt. 24

Art. 24Fachliche Qualifikationfür die Durchführung von Überprüfungen

In Kraft seit 04. November 2012
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Art. 24 Fachliche Qualifikationfür die Durchführung von Überprüfungen — Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken | GesetzeFinden.at