(1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind:
1. Beratung und fachliche Betreuung der BewerberInnen, die eine Akkreditierung anstreben;
2. Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe;
3. Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen in den Ländern;
4. Gesamtkoordination des Berichtswesens und Erstellung von Berichten für die Steuerungsgruppe.
(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.
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