Art. 11 Artikel 11 — Förderung von Lehrgängen für Erwachsene
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit den gemeinsamen Förderansatz zum Ausdruck zu bringen und auf die partnerschaftliche Aufbringung der Mittel hinzuweisen.
(2) In sämtlichen programmspezifischen Print- und Online-Produkten sind neben dem entsprechenden sprachlichen Hinweis stets auch das in Anlage 1 enthaltene Logo der Länder-Bund-Förderinitiative, das Logo des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und des jeweiligen Landes bzw. der beteiligten Länder an gut sichtbarer Stelle und in angemessener Größe zu platzieren.
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