Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie am 25. November 2011 gemäß § 8 Abs. 1 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Sie wird diesen gegenüber jeweils mit 1. September jenes Jahres wirksam, in dem bis zum Ablauf des 15. August die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind und die Mitteilungen dieser Länder darüber beim Bundeskanzleramt vorliegen.
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