(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des 25. November 2011 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2011 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 25. November 2011 erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt melden.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 25. November 2011 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, wird diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. September jenes Jahres wirksam, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder nach Artikel 8 mitteilen.
(4) Die Vertragsparteien werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Vereinbarung Verhandlungen über die Weiterführung der schulischen Tagesbetreuung sowie eine allfällige Berücksichtigung in der nächsten Finanzausgleichsperiode aufnehmen.
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