LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenAusbau der ganztägigen SchulformenArt. 5

Art. 5Publizitätsbestimmungen

In Kraft seit 01. September 2011
Up-to-date

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit die gemeinsamen Anstrengungen hinsichtlich des quantitativen und qualitativen Ausbaus der schulischen Tagesbetreuung zum Ausdruck zu bringen.

(2) In sämtlichen Print- und Online-Produkten ist neben dem entsprechenden sprachlichen Hinweis stets auch neben einem etwaigen einvernehmlich festgelegten Logo der Länder-Bund-Ausbauinitiative das Logo des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur an gut sichtbarer Stelle und in angemessener Größe zu platzieren.

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