(1) Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen bis 16:00 Uhr stattfindet, in den Schuljahren 2011/12 bis 2014/15 einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 in der Höhe von insgesamt 200,15 Mio. Euro folgendermaßen zur Verfügung stellen:
2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
70,00 Mio. Euro | 49,45 Mio. Euro | 43,10 Mio. Euro | 37,60 Mio. Euro |
(2) Im Jahr 2011 können von der Gesamtsumme der Anschubfinanzierungsmittel 32,4 Mio. Euro, im Jahr 2012 11,85 Mio. Euro auch für infrastrukturelle Maßnahmen nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels verwendet werden, wobei 50 000 Euro als einmalige Zahlung pro Gruppe nicht überschritten werden dürfen. Mit den Mitteln sind ausschließlich die Einrichtung neuer Tagesbetreuungen oder Qualitätsverbesserungen in der Infrastruktur für bereits bestehende schulische Tagesbetreuungen zu finanzieren, wobei die Einrichtung neuer Standorte bzw. neuer Gruppen der schulischen Tagesbetreuung vorrangig zu behandeln ist. Die Mittel sind insbesondere zu verwenden für
1. Die Schaffung bzw. Adaptierung von Speisesälen und Küchen,
2. Die Schaffung bzw. Adaptierung von Gruppenräumen für eine adäquate Betreuung,
3. Die Schaffung bzw. Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen,
4. Die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen oder die
5. Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen (z.B. Geschirr, Besteck, Spiele).
Anderenfalls ist dieser Zweckzuschuss in den Jahren 2011 bis 2014 als Anschubfinanzierung von Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels zu verwenden, wobei 8 000 Euro pro Gruppe pro Jahr nicht überschritten werden dürfen. Die für das Jahr 2014 vorgesehenen Mittel in der Höhe von 37,6 Mio. Euro können auch für Infrastrukturmaßnahmen verwendet werden, wobei 50.000,00 Euro als einmalige Zahlung pro Gruppe nicht überschritten werden dürfen.
(3) Die Länder verpflichten sich,
1. im Zusammenwirken mit den Schulerhaltern ein Fördermodell für die schulische Tagesbetreuung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu entwickeln, das folgende zentrale Kriterien aus den „Empfehlungen für gelungene schulische Tagesbetreuung“ berücksichtigt:
a) Organisation und Qualitätssicherung
- Unterrichts- und Betreuungsteil inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt, altersgemäßer Tagesablauf mit Lern-, Ruhe-, Spiel-, Förder- und Essenszeiten, keine Lernzeit nach 16:00 Uhr,
- Speiseplan abwechslungsreich, ernährungswissenschaftlich ausgewogen und kindgerecht,
- einschlägige Fortbildungsveranstaltungen und gemeinsame pädagogische Konferenzen für Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie Freizeitpädagoginnen und -pädagogen,
- Information und Austausch zwischen allen Betroffenen,
b) pädagogisches Gesamtkonzept
- Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler fördern durch Angebote aus den Bereichen Kunst, Kultur, Naturwissenschaften und Bewegung mit dem Ziel, ihre Kreativität zu fördern, ihr Selbstvertrauen zu stärken und die Integration zu unterstützen,
- standortbezogene Förderkonzepte auch für den Betreuungsteil (Begabungen und Lernprobleme),
c) quantitativer Ausbau der schulischen Tagesbetreuung, wobei diesbezügliche quantifizierte Zielwerte für die Jahre 2011 bis 2014 im Fördermodell anzugeben sind;
2. den von den Schulerhaltern bzw. von den Schulen gemeldeten aktuellen Stand der Inanspruchnahme der Tagesbetreuung auf ihre Plausibilität zu prüfen und
3. den so geprüften und festgestellten Bedarf gegliedert nach Schulen, Form der Tagesbetreuung, Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, Anzahl der Betreuungsgruppen und Personal - getrennt nach bestehenden und neu gegründeten Tagesbetreuungsgruppen - an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu melden.
Sämtliche Meldungen haben ohne Personenbezug zu erfolgen. Die Länder weisen den Schulerhaltern die Ressourcen gemäß den ihrerseits geschlossenen Vereinbarungen zu.
(4) Die Geldmittel des Bundes werden halbjährlich durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur an die Länder ausgezahlt. Die Zahlungen des Bundes erfolgen jeweils im November und im April. Die erstmalige Auszahlung der Gelder setzt das zwischen den Vertragsparteien abgestimmte Fördermodell gem. in Abs. 3 Z 1 voraus.
(5) Werden Anschubfinanzierungsmittel des Bundes in einem Jahr von einem Land nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese von den Ländern unter Beibehaltung der Zweckwidmung bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres 2018/2019 in die nächsten Jahre übertragen werden. Am Ende der Laufzeit nicht verbrauchte Mittel sind an den Bund zurückzuzahlen.
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