(1) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den Ausbau der Betreuungsplätze im Zusammenwirken zwischen Ländern und Gemeinden sicherzustellen.
(2) Der Bund hat in seinem Zuständigkeitsbereich dafür Sorge zu tragen, dass
1. die für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung nötigen schulgesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden,
2. zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen Lehrgänge für Freizeitpädagogik an der Pädagogischen Hochschule gesetzlich vorgesehen, eingerichtet und bei Bedarf geführt werden,
3. die für den Einsatz von Freizeitpädagoginnen und -pädagogen nötigen schulrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und
4. die Schulerhalter (unbeschadet einer allfälligen Finanzierung von infrastrukturellen Maßnahmen) für den Einsatz des Betreuungspersonals im Freizeitteil der schulischen Tagesbetreuung bis 16:00 Uhr durch eine Anschubfinanzierung in Form eines jährlichen Zweckzuschusses unterstützt werden.
(3) Die Länder haben in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür Sorge zu tragen, dass
1. jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf darüber hinaus ab 15 Schülerinnen und Schülern (bzw. bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern) eine schulische Betreuung angeboten wird,
2. die Bedarfsmeldungen der Schulerhalter bzw. der Schulen in Bezug auf die schulische Tagesbetreuung auf Plausibilität geprüft werden,
3. die Anschubfinanzierungsmittel des Bundes durch die Schulerhalter widmungsgemäß verwendet werden und die für das Controlling nötigen Informationen durch die Schulerhalter zur Verfügung gestellt werden,
4. die Schulerhalter aufgrund der finanziellen Entlastungen gemäß Abs. 2 Z 4 Investitionen in die für die schulische Tagesbetreuung erforderliche Infrastruktur tätigen,
5. allfällige den Schulerhaltern zur Errichtung bzw. zum Betrieb der schulischen Tagesbetreuung gewährten Fördermittel der Länder von dieser Vereinbarung unberührt bleiben,
6. zusätzlich zur Abrechnung gemäß Artikel 6 Abs. 1 jährlich ein Bericht zur Maßnahme „Ausbau der schulischen Tagesbetreuung“ nach Vorgaben des Bundes zur Verfügung gestellt wird und
7. die für den Ausbau der schulischen Betreuung allenfalls nötigen landesgesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden
sowie weiters dafür einzutreten, dass
8. in schul- und unterrichtsfreien Zeiten (mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage) bedarfsgerechte außerschulische Betreuungsangebote bereitgestellt werden und die Erziehungsberechtigten entsprechend darüber informiert werden und
9. die bestehende außerschulische Betreuung nur in begründeten Ausnahmefällen (zB bei Einführung der verschränkten Form der schulischen Tagesbetreuung) zugunsten der schulischen Tagesbetreuung eingeschränkt oder eingestellt wird.
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