(1) Ziel der Vereinbarung ist es, das Angebot der ganztägigen Schulformen (im Folgenden „schulische Tagesbetreuung“ genannt) für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen in bedarfsgerechter Form sowohl hinsichtlich der Anzahl der Betreuungsplätze als auch hinsichtlich der Betreuungsdauer auszubauen. Diese Maßnahme soll
- ein bedarfsorientiertes Angebot für die Erziehungsberechtigten darstellen und somit zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen,
- den Schülerinnen und Schülern eine qualitätsvolle schulische Betreuung bieten und diese in ihrer leistungsbezogenen und sozialen Entwicklung unterstützen,
- die Chancengleichheit der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Bildungslaufbahnen fördern und
- eine Verbesserung der schulischen Infrastruktur durch Unterstützungsleistungen des Bundes mit sich bringen.
(2) In der Freizeit an ganztägigen Schulformen sollen auch Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (im Folgenden „Freizeitpädagoginnen und -pädagogen“ genannt) zum Einsatz kommen, deren Ausbildung an den Pädagogischen Hochschulen eingerichtet werden soll.
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