(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen einvernehmlich.
a) Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund), wird beim Bundesministerium für Finanzen ein Österreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern gebildet.
b) Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit Ausnahme Wiens) im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter des Landes, die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind.
c) Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines Vertragspartners von der Bundesministerin für Finanzen bzw. vom jeweiligen Land einzuberufen. Das Österreichische Koordinationskomitee hat mindestens einmal jährlich zusammenzutreten. Weitere Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im Österreichischen Koordinationskomitee sind insbesondere
a) die Beratung der Umsetzung der vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen;
b) die Beratung und Information über die Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes, insbesondere durch Soll-Ist-Vergleiche der Budgetentwicklung und der Budgetergebnisse des Bundes, der Länder und der Gemeinden;
c) die jährliche Erfassung und Darstellung der Personaldaten des Bundes, der Länder und landesweise der Gemeinden. Dafür ist jeweils das Formular Anhang 1 zu verwenden und dem österreichischen Koordinationskomitee bis jeweils 30. Juni eines Jahres zu übermitteln; Gemeindedaten werden durch das Land zusammengefasst gemeldet;
d) die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, insbesondere durch wechselseitige Information und Beratung darüber; die Erstellung und wechselseitige Übermittlung einer Sensitivitätsanalyse;
e) die Empfehlung von gegensteuernden Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen abzeichnet;
f) die Festlegung jener Maßnahmen, die der Umsetzung von Vorgaben von Organen der Europäischen Union zur Umsetzung der Wirtschafts- und Währungsunion dienen.
(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den Länder-Koordinationskomitees sind jedenfalls die in Abs. 2 lit. a bis f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von Gemeinden die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten verletzt werden. Das Bundesministerium für Finanzen ist binnen vier Wochen über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.
(4) Treten Entwicklungen ein, die von der ursprünglichen Haushaltsplanung deutlich abweichen, insb. bei Entfall von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes, bei einer deutlich schlechteren Wirtschaftsentwicklung, bei Eintritt eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich beeinflusst oder bei Änderungen der ESVG-Interpretation durch Eurostat sowie bei einer EU-Empfehlung zur schnelleren Korrektur der Haushaltslage, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Reduktion oder Erhöhung der Verpflichtung zur Erbringung ihrer jeweiligen Stabilitätsbeiträge zu führen.
(5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationskomitees im Rahmen der Haushaltskoordinierung ist weiters die Führung von Verhandlungen über die Verpflichtung zur Erbringung der jeweiligen Stabilitätsbeiträge und gegebenenfalls die einvernehmliche Änderung von Berichtsterminen.
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