(1) Der Bund verpflichtet sich, seine Budgetpolitik so stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das Defizit im Bundeshaushalt für das Jahr 2011 maximal 3,1 % des BIP, für das Jahr 2012 maximal 2,7 % des BIP, für das Jahr 2013 maximal 2,4 % des BIP und bei Verlängerung des FAG 2008 bis zum Jahr 2014 für das Jahr 2014 maximal 1,9 % des BIP beträgt (ordentlicher Stabilitätsbeitrag des Bundes).
(2) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 0,25 % des BIP des betreffenden Jahres sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag).
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