(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den Aufwand aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Art. 126 und 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Verhältnis ihrer vereinbarungswidrigen Abweichungen vom gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad in den der Sanktion zugrunde liegenden Jahren zu tragen. Derartige Zahlungen ersetzen den Sanktionsbeitrag gemäß Art. 12 und 13 für das Jahr, auf das sich die Sanktionen gemäß Art. 126 und 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beziehen, zur Gänze.
(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß § 12 FAG 2008 hereingebracht. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
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