(1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung wird ein Sanktionsmechanismus eingerichtet.
(2) Auf Basis des Berichts der Bundesanstalt Statistik Österreich erstellt der Rechnungshof sinngemäß nach dem in Artikel 127 Abs. 5 B-VG vorgesehenen Verfahren ein Gutachten, ob und in welcher Höhe nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes der vereinbarte Stabilitätsbeitrag verfehlt oder Haftungsobergrenzen überschritten wurden. Für die Gemeinden sind Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes zur Abgabe einer Stellungnahme berechtigt. Bei dieser Prüfung sind Ausgaben/Auszahlungen
a) für Maßnahmen zur Stabilisierung des internationalen Finanzmarktes, mit welchen Entscheidungen von internationalen Institutionen oder der EU-Organe umgesetzt werden, insb. Maßnahmen gemäß dem Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz (ZaBiStaG), sowie
b) für Maßnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur Stabilisierung des österreichischen Finanzmarktes, insb. Maßnahmen gemäß dem Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG) und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), nicht zu berücksichtigen.
(3) Keine Sanktion kommt zur Anwendung, soweit vereinbarungswidrige Unterschreitungen des vereinbarten Stabilitätsbeitrages in einem Jahr rechnerisch durch Überschüsse abgedeckt werden, die von einer anderen Gebietskörperschaft erbracht werden und über die nicht bereits gemäß Art. 5 verfügt wurde. Eine solche rechnerische Abdeckung findet nur für das betreffende Jahr statt. Überschüsse von Gemeinden (landesweise) werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Gemeinden (landesweise) verwendet. Überschüsse von Ländern werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern verwendet. Verbleibende Überschüsse werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen aller anderen Vertragsparteien verwendet. Die rechnerische Abdeckung von Unterschreitungen mehrerer Stabilitätsverpflichteter richtet sich nach dem Verhältnis der Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im betroffenen Jahr.
(4) Wird durch den Rechnungshof festgestellt, dass vereinbarte jährliche Stabilitätsbeiträge nicht erbracht oder Haftungsobergrenzen überschritten wurden, ist ein Schlichtungsgremium zu befassen und unverzüglich einzuberufen.
(5) Werden vom Bund oder von einem Land vereinbarte Stabilitätsbeiträge nicht erbracht oder Haftungsobergrenzen überschritten, besteht das Schlichtungsgremium aus zwei von der Bundesministerin für Finanzen und aus zwei von den Ländern nominierten Mitgliedern. Für die Länder wird je ein Mitglied durch den jeweiligen Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz und von dem im Vorsitz nachfolgenden Landeshauptmann nominiert. Bei Verhinderung gemäß vorletztem Satz tritt der jeweilige Nachfolger als Nominierungsberechtigter ein. Die Gemeinden können bis zu zwei Beobachter entsenden. Werden von den Gemeinden eines Landes vereinbarte Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium aus zwei von der Bundesministerin für Finanzen und aus zwei von den Gemeinden nominierten Mitgliedern. Für die Gemeinden wird je ein Mitglied vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund nominiert. Die Länder können bis zu zwei Beobachter entsenden. Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der Gemeinden des Landes) können weder nominieren noch als Mitglieder des Schlichtungsgremiums nominiert werden. Beobachter werden nach denselben Regeln nominiert wie die Mitglieder. Das Schlichtungsgremium wird wie das Österreichische Koordinationsgremium einberufen. Das Schlichtungsgremium ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wird und zumindest drei Mitglieder anwesend sind. Wird diese Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird sie noch einmal zu derselben Tagesordnung nach Ablauf von mindestens 14 Tagen einberufen. In diesem Falle wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anwesenheitszahl auf zwei Mitglieder herabgesetzt.
(6) Das Schlichtungsgremium entscheidet einvernehmlich, ob und in welcher Höhe ein Sanktionsbeitrag nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes zu leisten ist.
(7) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Art. 15 zur Anwendung kommen.
(8) Das Schlichtungsgremium entscheidet so zeitgerecht, dass eine allfällige Sanktion bis Ende Februar des Zweitfolgejahres geleistet werden kann. Das Schlichtungsgremium kann einen früheren Zeitpunkt der Leistung beschließen.
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