Art. 10 Artikel 10 — Marktüberwachung von Bauprodukten
Die mit den Aufgaben der Marktüberwachung verbundenen Kosten sind auf die Vertragsparteien nach dem Verhältnis der Volkszahlenschlüssel der einzelnen Vertragsparteien nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz zueinander aufzuteilen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden