Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Depositar) hinterlegt. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch den Depositar zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird, am 12. März 2009 gemäß Art. 81 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung trat gemäß ihrem Art. II rückwirkend mit 1. September 2008 in Kraft.
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